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Aktuelles

INFORMATIONEN ZU "DEZEMBERABSCHLAG FÜR GAS UND WÄRME" UND DEN ENERGIEPREISBREMSEN

Bund und Länder haben sich auf Maßnahmen zu Entlastung in der Energiekrise geeinigt. Welche das sind, erfahren Sie hier.

 

Die Dezember-Soforthilfe

Die Bundesregierung hat eine Soforthilfe für Erdgas- und Wärmekundinnen und -kunden im Dezember des vergangenen Jahres 2022 beschlossen, um den Zeitraum bis zu den Energiepreisbremsen zu überbrücken.

Kurz: Bezieherinnen und Bezieher von Erdgas sind einmalig im Dezember 2022 von der Pflicht befreit, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten.

Hierbei gibt es aber Details zu beachten:  

- Zentralheizung/gemeinsame Gasheizung oder gemeinsamer Wärmenetzanschluss über die Baugenossenschaft ›Wiederaufbau‹ eG:

Für Kunden mit mittelbarem Versorgungsvertrag für Heizenergie über die ›Wiederaufbau‹ ist die Heizkostenvorauszahlung für Dezember 2022 zunächst wie gewohnt fällig gewesen. So sieht es die Vorgabe der Bundesregierung vor. Wir informieren Sie nach § 5 Abs. 2 EWSG darüber, dass der Energieversorger uns als Wohnungsunternehmen entlastet, indem der Dezemberabschlag (Gas bzw. Fernwärme) entfällt. Weitere Informationen liefert dieses Informationsblatt der Bundesregierung. Die Entlastung als Gutschrift über den Staat greift in diesen Fällen mit Abrechnung der Heizkosten für 2022 im Jahre 2023. Bei Abstimmungsbedarf wenden Sie sich in diesen Fällen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Betriebskostenmanagement der ›Wiederaufbau‹.  

- Gasetagenheizung und eigener Gasanschluss:

Sie heizen Ihre Wohnung mit einer Gasetagenheizung und haben einen eigenen Vertrag mit dem Energieversorger? Dann sind Sie automatisch von der Zahlung des Dezemberabschlages an Ihren Gasversorger befreit; die endgültige Entlastung ergibt sich aus der Jahresabrechnung Ihres Gasversorgers. Sollten Sie hierzu Abstimmungsbedarf sehen oder Fragen haben, dann wenden Sie sich direkt an Ihren Energieversorger wenden.

Energiepreisbremsen sind in Kraft

Nach den Dezemberhilfen greifen nun in einem zweiten Schritt die Energiepreisbremsen zur Entlastung der Privathaushalte und Unternehmen.

Diese bedeutet eine Preisdeckelung ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar 2023. Im Falle von Fernwärme in Höhe von 80% des Vorjahresverbrauchs zu einem gedeckelten Preis von 9,5 Cent je Kilowattstunde und bei Gas in Höhe von 12 Cent je Kilowattstunde.

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