Die Novelle der Heizkostenverordnung trat am 1.12.2021 in Kraft. Seit dieser Novellierung dürfen nur noch fernauslesbare, funkfähige Zähler und Heizkostenverteiler neu installiert werden. Denn nur mit der Fernablesung sind unterjährige Verbrauchsinformationen möglich. Installierte, nicht fernauslesbare Geräte müssen bis 2027 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Seit Januar 2022 sind wir als Vermieter dazu verpflichtet, unseren Mieterinnen und Mietern einmal im Monat unterjährige Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung zur unterjährigen/monatlichen Übersendung von Verbrauchsdaten gilt aber nicht für alle Wohnungen: Einfamilienhäuser und eigenversorgte Wohnungen (z.B. mittels Heiz-/Warmwasserthermen, Gas-Etagenheizung usw.) sind hiervon ausgenommen. Das betrifft ungefähr 500 Einheiten unseres Gesamtbestandes. Im Umkehrschluss gilt die Pflicht somit für die Versorgungsart, an die mindestens zwei oder mehr Nutzer gleichzeitig angeschlossen sind.















































































































































































































































