Ja, gemäß § 555b Nr. 4a BGB stellt der Ausbau eine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Mieter hat die Maßnahme zu dulden und Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Allerdings gibt es keine rechtliche Verpflichtung ein Glasfaserprodukt zu beziehen.
Ja, gemäß § 555b Nr. 4a BGB stellt der Ausbau eine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Mieter hat die Maßnahme zu dulden und Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Allerdings gibt es keine rechtliche Verpflichtung ein Glasfaserprodukt zu beziehen.
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