Offenlegungspflicht nach § 7 Instituts-Vergütungsverordnung

Aufgrund des Betreibens einer Spareinrichtung ist die Instituts-Vergütungsverordnung auch auf die Baugenossenschaft ›Wiederaufbau‹ eG anzuwenden. Für die Beschäftigten der Spareinrichtung kommt der Tarifvertrag für die Angestellten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zur Anwendung. Die Anwendung der InstitutsVergV ist auf einen Kreis von vier Personen beschränkt.

Zur Wahrung des Wesentlichkeits- und Vertraulichkeitsgrundsatzes wird die Schutzvorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InstitutsVergV in Anspruch genommen.

Stand: Oktober 2012

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