Offenlegungspflicht nach §7 Instituts-Vergütungsverordnung
Aufgrund des Betreibens einer Spareinrichtung ist die Instituts-Vergütungsverordnung auch auf die Baugenossenschaft ›Wiederaufbau‹ eG anzuwenden. Für die Beschäftigten der Spareinrichtung kommt der Tarifvertrag für die Angestellten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zur Anwendung. Die Anwendung der InstitutsVergV ist auf einen Kreis von drei Personen beschränkt.
Stand: November 2011




